Wie der aufmerksame Leser vielleicht aus dem vorangegangen Bundesgesetzblatt schon entnehmen konnte, müssen Ethik-Kommissionen aus Vertretern verschiedener Professionen bestehen. Ethik-Kommissionen sind also,in anderen Worten, interdisziplinär zusammengesetzte Gremien, die in einem interdisziplinärem Dialog gemeinsam über die Zulässigkeit eines Medikamentes entscheiden.
In so einem Gremium befinden sich zumindest
ein Vertreter des ärztlichen Dienstes
ein Vertreter des Pflegedienstes
ein Vertreter des Krankenanstaltenträgers
ein Vertreter aus dem seelsorgerischen Bereich
Warum ein Arzt oder eine Krankenschwester Ethik-Kommissionen beiwohnen sollen, ist doch sehr einleuchtend. Worin jedoch die Zuständigkeit des Juristen, Priesters, Theologen, u.a. liegt, scheint auf den ersten Blick weniger plausibel zu sein.
Vermag ein Arzt noch so gut auf der medizinischen Ebene sein, so kann er jedoch nicht wissen, ob ein Forschungsvorhaben irgendeinen juristischen Tatbestand verletzt, da ihm unmöglich alle Rechtsvorschriften geläufig sein können. Mit der Konsultation von Juristen hingegen kann die rechtliche Lage genau festgelegt werden.
Juristen sind aber auch für den Schutz der Rechte der Probanden zuständig. So heißt es zum Beispiel in der sich im Anhang befindenden Studie auf Seite 4: "Sie können die Studie jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen und ohne sich für sie daraus ergebende Nachteile, von sich aus abbrechen." (Probandeninformation - Einverständniserklärung, 4). Weiters ist es auch wichtig für den Probanden, daß für ihn "als Teilnehmer an dieser Studie...der gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsschutz (Versicherung nach § 1295 ABGB und § 32(1)Z11 und Z12 AMG-Novelle 1993), der alle Schäden abdeckt, die an...[seinem] Leben und an...[seiner] Gesundheit durch die an...[ihm] durchgeführten Maßnahmen der klinischen Prüfung verursacht werden können, [gilt]." (Probandeninformation - Einverständniserklärung, 4).
Auch mit seelsorgerischen Aufgaben betrauten Personen, sogenannte medizinische Laien, sind in einer Ethik-Kommission unerläßlich. Diese können sich nämlich eher in die Position des Patienten hineinversetzen und beurteilen, ob die Patienteninformation und der Text der Einverständniserklärung wirklich verständlich sind. Denn Laien "bringen den gesunden Menschenverstand ein, der manchmal ganz notwendig ist, wenn sich Fachleute versponnen haben." (I 12:12, in: Daele; Müller-Salomon, 38). Seelsorger wissen auch um die Ängste und Sorgen von Menschen Bescheid. Sie können daher die entstehenden Belastungen oft besser abschätzen und sich dafür einsetzen, daß diese so gering wie möglich gehalten werden.
Wichtig bei all der Interdisziplinarität ist aber immer noch, daß die getroffenen Entscheidungen nach außen hin ersichtlich und verständlich sein sollen. Es muß klar sein, warum es gerade zu diesem Entschluß gekommen ist und es muß um so mehr deutlich gemacht werden, daß die getroffenen Entscheidungen in letzter Instanz ja nicht dem Forscher oder dem Arzt, sondern der Zukunft der Menschheit selber zugute kommen werden.
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