Uneheliche Kinder werden von einer ledigen Frau oder von einer verheiratet gewesenen Frau später als 302 Tage nach Beendigung ihrer Ehe geboren.
Der gesetzliche Vertreter eines unehelichen Kindes hat für die Feststellung der Vaterschaft zu sorgen, außer die Mutter will den Namen nicht nennen, obwohl sie die rechtlichen Folgen (Unterhalt, Erbrecht) kennt.
Die Feststellung der Vaterschaft erfolgt entweder in Form einer Anerkennung durch eine persönliche Erklärung des Mannes, oder durch ein Urteil. Als Vater kann jeder Mann gelten, der der Mutter innerhalb von 180 bis 302 Tagen beigewohnt hat. Durch Blutuntersuchungen kann ein Vaterschaftsausschluß erfolgen, das heißt es kann festgestellt werden, daß der betreffende Mann nicht der Vater des Kindes sein kann. Oder es kann mit Hilfe der humangenetischen Wissenschaft durch die Untersuchung der Erbsubstanz, erkannt werden, daß ein Mann mit größter Wahrscheinlichkeit Vater eines Kindes ist (positiver Vaterschaftsbeweis).
Für den Unterhalt und für den persönlichen Verkehr gelten grundsätzlich für uneheliche Kinder die gleichen Regelungen wie für eheliche.
Die Obsorge kommt der Mutter alleine zu. Nur wenn sie diese nicht ausüben kann entscheidet das Gericht ob die Obsorge für das Kind auf den Kindesvater oder auf die Großeltern übergeht.
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