"Obwohl die Einführung einer Gefährdungshaftung mit
Ursachenvermutungen der vereinfachten Durchsetzung umwelt-
haftungsrechtlicher Ansprüche dienen sollte, hat sich das
Umweltrecht in Deutschland zu einer Materie entwickelt, die
mittlerweile nur noch von wenigen Fachleuten zu überschauen ist."
Dieser Satz von Michalski enthält gleich zwei der brisantesten Themen der deutschen Wirtschaft; zum einen den sogenannten Paragraphendschungel und zum anderen die Standortfrage, die sich teilweise aus ersterem ableitet. Will ein Unternehmer in Deutschland eine Firma aufbauen, so ist es mittlerweile kaum noch möglich, daß er sich in dem Chaos der Gesetze, Vorschriften und Normen zurechtfindet, das UmwHG tut hier mit o.g. Schwierigkeiten ein übriges, denn das UmwHG ist kein zusammenhängendes vollständiges Werk, es füllt vielmehr nur die Lücken auf und fügt dem Durcheinander weitere 23 Paragraphen hinzu.
Ist es sinnvoll, wenn unsere Rechtsordnung so komplex strukturiert ist, daß es dem gemeinen Bürger nicht mehr möglich ist sich darin zurecht zu finden ?
Schon Jesus sagte, daß "der Sabbat um des Menschen willen gemacht, und nicht der Mensch um des Sabbats willen." Im übertragenen Sinn ergibt sich hieraus, die Fragestellung, in wieweit das Gesetz den Bürger bzw. die Umwelt tatsächlich zu schützen vermag, oder ob man es sich mit Hilfe von "Winkeladvokaten" so hinbiegen kann, wie es gerade gebraucht wird.
"Wo alle 'schuld' haben, hat scheinbar der verhängnisvolle
'Zufall' seine alte Macht zurückgewonnen und muß als
'Schicksalsschlag' verkraften, wofür man einen zahlungskräftigen
Schuldner nicht festnageln kann."
Nach Michalski gab es bereits kleine und mittlere Unternehmen, die im Bereich des Risikomanagements existenzbedrohende Fehlentscheidungen getroffen haben Eine Folge davon ist, daß Unternehmen, die als besonders gefährlich, weil risikoreich, gelten sich eher im Ausland als in der BRD ansiedeln. Gerade diese, teilweise zukunftsweisenden, Technologie- und Chemieanlagen bringen Arbeits- und Ausbildungsplätze. Sie könnten Deutschland wieder zu einem der gefragtesten Partner im internationalen Handel werden lassen und nicht zuletzt erhöhen sie das Steueraufkommen und tragen hiermit zur Konsolidierung der Bundes- und Länderhaushalte bei.
Ein weiterer zu kritisierender Punkt ergibt sich aus § 23 UmweltHG, wonach Altschäden, "soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist" , nicht durch das Umwelthaftunsgesetz reguliert werden. Neu entstandene Nachteile, die irgendwann einmal zu Altlasten werden, sind betroffen und können ausgeglichen werden, präsente Altschäden, denen man heutzutage Herr werden müßte beeinträchtigen unsere Umwelt und damit auch uns selbst nach wie vor.
Ebenso greift das Gesetz nicht bei Schäden, die keine definierte Person beeinträchtigen, sowie bei Störungen des Ökosystems. Hierfür müßte laut Taupitz ein Ausgleichsfond herhalten und auf "die charakteristische Zweierbeziehung" verzichtet werden. "Derartige Überlegungen waren aus Sicht des Gesetzgebers bezogen auf das deutsche Zivilrecht aber wohl zu revolutionär" . Schlußendlich kann man aber getrost behaupten, daß das am 1.1.1991 in Kraft getretene Umwelthaftunsgesetz eine nachhaltige Verbesserung der rechtlichen Lage für die Umwelt und den darin enthaltenen Lebewesen darstellt, denn auch wenn strikte Normen fehlen, hat man sowohl als Unternehmer, aber auch als Judikative eine Orientierungshilfe zur Hand, die aber selbstverständlich eine Einzelfallprüfung nicht vorwegnimmt. Nicht zu vergessen ist auch, die motivierende Wirkung zur Erforschung und Einführung abweichender Pruduktionsabläufe bzw. Verfahren. Die Kosten für eine Umstellung werden natürlich auf die Produkte umgelegt und der Kunde wird eine Verteuerung in Kauf nehmen müssen. Aber das sollte uns die Umwelt doch wert sein, oder?
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