Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die prokura


1. Finanz
2. Reform

1.2.1 Umfang der Prokura Die Prokura ist die umfangreichste Vollmacht. Sie ermächtigt den Prokuristen, alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäfte und Rechtshandlungen zu tätigen, die der Betrieb irgendeines Handelsgeschäftes mit sich bringt.
Das heißt, ein Prokurist kann Waren und Wertpapiere kaufen und verkaufen, Angestellte und Arbeiter aufnehmen und Dienstverträge auflösen, Kredite aufnehmen und das Unternehmen bei Gericht vertreten etc.

Der Prokurist unterliegt jedoch folgenden gesetzlichen Beschränkungen:
Er darf nicht Grundstücke belasten oder veräußern, die Unternehmung auflösen oder verkaufen, einen Prokuristen bestellen oder die Prokura übertragen, Anmeldungen zum Firmenbuch zeichnen, Inventarium und Bilanz unterschreiben.

Es ist wohl im Innenverhältnis möglich, die Geschäfte des Prokuristen durch Weisungen weiter einzuschränken, z. B. festzulegen, daß \"der Prokurist keine Kredite aufnehmen darf.\" Diese Weisung ist aber Dritten gegenüber (z. B. dem Kreditinstitut gegenüber) nicht wirksam.

1.2.2 Die Arten der Prokura
Liegen keine Einschränkungen vor, so gilt die Prokura unbeschränkt (Einzelprokura ohne räumliche Einschränkungen). Die Prokura kann jedoch beschränkt werden.


1. Persönliche Beschränkungen
- Gesamtprokura

- Gemischte Prokura
2. Örtliche Beschränkung

- Filialprokura



Die Prokura kann nur durch einen Vollkaufmann (nicht durch einen Minderkaufmann) mittels ausdrücklicher Erklärung (schriftlich oder mündlich) erteilt werden. Sie muß im Firmenbuch eingetragen werden.

 
 

Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator Kapitalertragssteuer:
indicator Der Vertrag von Maastricht
indicator Stabilitätsgesetz und seine Entstehung
indicator Sonderschutz für einzelne Arbeitnehmergruppen
indicator Die private Pflegeversicherung nach dem PflegeVG
indicator UNAVEM II
indicator Die Vorgeschichte zum I. Weltkrieg
indicator Urheberrecht - AKM - Autoren, Komponisten und Musikverleger
indicator Pflichten des BG
indicator Einschränkungen des Eigentums


Datenschutz
Zum selben thema
icon Erklärung
icon Straftat
icon Integration
icon Staat
icon Koalition
icon Regierung
icon Sozial
icon Arbeitslosenquote
icon Untersuchung
icon Altersteilzeit
icon Verfassung
icon Pflicht
icon Umstellung
icon Organe
icon Politik
icon Unerlaubten
icon Ordnungswidrigkeit
icon Parlament
icon Fraktion
icon Opposition
icon Arbeit
icon Menschenrechtsverletzung
icon Gesetz
icon Versicherung
icon Einkommen
icon Demokratie
icon Währungsunion
icon Gebühren
icon Widerruf
A-Z recht artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution