- ABGB: BG hat Sache in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten (zwingend). Pächter hat aber Ausbesserungen der Wirtschaftsgebäude, so sie mit Mitteln des Pachtgutes bestritten werden können, selbst vorzunehmen. BG hat BN nicht zu stören und Störungen Dritter zu unterbinden. Bei Nichterfüllung der Pflichten durch den BG wird BN ex lege von seiner Zinszahlungspflicht befreit. Bei Beschädigung der Sache durch außergewöhnliche Zufälle ist BG nicht zur Wiederherstellung verpflichtet, BN muss aber auch keinen Zins zahlen.
Schutzpflichten des BG betreffen auch Familienangehörige und Untermieter des BN.
- MRG: BG hat Sache im ortsüblichen Standard zu erhalten (dispositiv). Einzelne Miet-gegenstände muss er nur erhalten, wenn sonst ernste Schäden des Hauses drohen. Nützliche Verbesserungen hat BG nur vorzunehmen, so sie zweckmäßig für den Zustand des Hauses sind und durch die Mietzinsreserven der letzten zehn Jahre gedeckt sind. Finanzierung notwendiger Arbeiten:
* Mietzinsreserven der letzten 10 Jahre
* Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag der Mieter (versteckte Zinserhöhungen!)
* Eigenes oder fremdes Kapital
* Vorübergehende Mietzinserhöhung nach §§18 ff
Unterlässt BG verpflichtende Erhaltungsarbeiten, kann er auf Antrag der Gemeinde oder der Hauptmieter zur Durchführung der Arbeiten beauftragt werden (Absiedelungsterror, s o)
Mieter haben Störungen bei Erhaltungsarbeiten hinzunehmen, ihnen gebührt bei wesentlicher Beeinträchtigung aber angemessene Entschädigung. Arbeiten unter Schonung des Mieters!
Wiederherstellung unbrauchbar gewordener Sachen hat BG durchzuführen, so sie durch Versicherungsleistungen gedeckt sind.
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