Das Asylrecht in Österreich ist durch die Genfer Flüchtlingskonvention 1951 und das Asylgesetz 1991 geregelt.
Als Flüchtling im Sinne der Konvention ist anzusehen, wer sich aus "wohlgegründeter Furcht" vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes aufhält und nicht in der Lage bzw. aus Furcht vor Verfolgung nicht gewillt ist, dahin zurückzukehren.
Die Konvention ist nicht anzuwenden auf Personen die freiwillig in den Heimatstaat zurückkehren, schwere Straftäter sowie nach Änderung der politischen Verhältnisse, die einen Weckfall der Fluchtgründe bewirken.
Das Asylgesetz kennt weitere Ausschlussgründe: wenn ein Flüchtling bereits in einem anderen Land vor Verfolgung sicher war oder wenn er die Umstände, mit denen er seine Furcht vor Verfolgung begründet, herbeigeführt hat, oder wenn sein Asylantrag bereits abgewiesen wurde.
Die Gewährung von Asyl ist auf die Kinder und den Ehegatten des Flüchtlings auszudehnen.
Die Asylanträge sind in einem behördlichen Verfahren zu prüfen; Berufungsmöglichkeiten und die Mitwirkung des Hochkommissars der Vereinten Nationen ist vorgesehen.
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