Als ehelich gilt ein Kind, wenn es in aufrechter Ehe oder bis zum 302. Tag danach geboren wird und wenn dies vom Vater nicht bestritten wird.
Uneheliche Kinder werden durch eine später Eheschließung ihrer Eltern ehelich (Legitimation). Mündige Minderjährige müssen der dabei erfolgenden Namensänderung zustimmen.
Eheliche Kinder behalten ihre Ehelichkeit auch nach Nichtigkeitserklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe ihrer Eltern.
Wenn der Ehemann einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit den Samen eines Dritten zugestimmt hat, kann er später die Ehelichkeit des Kindes nicht bestreiten.
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