Zur Gründung einer Sociedad Colectiva gemäß Art. 125 ff bedarf es zweier oder mehr Personen, welche sich unter einer Firma zur gemeinschaftlichen Durchführung von Geschäften zusammenschließen. Diese Partner, auch Socios genannt, haften für die Verbindlichkeiten unbeschränkt und gemeinschaftlich. Entgegenstehende Vereinbarungen können gemäß Art 125 II Dritten nicht entgegengehalten werden. Anhand dieser grundsätzlichen Beschreibung lässt sich bereits die Nähe zur deutschen OHG ausmachen. Die Geschäftsführungs- bzw.
Vertretungsbefugnisse können von den Socios frei im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Wird keine Regelung getroffen, so kann jeder Socio diese Funktionen einzeln ausführen, ohne dass es der Zustimmung oder Genehmigung der übrigen Partner bedürfte.
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