Arbeitsvertrag ist synallagmatisches Verhältnis (do ut des). Ohne Arbeitsleistung gebührt prin kein Entgelt. Ausnahmen:
* Krankheit, Unfall: Grundlage ist AngG und EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Bei Ersterkrankung gebührt Angestellten 6 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt. Bei weiterer Krankheit binnen 6 Monaten nach Wiederaufnahme der Arbeit (Folgeerkrankung) zuerst Ausschöpfen v Topf 1, dann halb so großer Topf 2, dh 6 Wochen halbes, 4 Wochen viertel Entgelt. Für Arbeiter gebührte früher 4 Wochen volles, dann aber kein halbes Entgelt und kein Topf 2; nunmehr sind sie Angestellten gleichgestellt.
Krankengeld aus der SozialV ruht in der Höhe, als Entgelt fortbezahlt wird, dh 6 Wochen kein Krankengeld, dann halbes. Wird während Krankheit Arbeitsverhältnis beendet, bleibt Entgeltfortzahlungsanspruch bestehen bis zum Ausschöpfen des Topfes oder Ende der Krankheit.
AN muss Krankheit bzw Unfall unverzüglich dem AG melden und ärztliches Attest vorlegen. Keine Entgeltfortzahlung, so Krankheit bzw Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig v AN verursacht. Bei Verschulden eines Dritten geht Schadenersatz-anspruch des AN wg Legalzession mit Lohnfortzahlung auf den AG über.
* Persönliche Gründe: Für kurze Zeit Freistellung aus rechtlichen (zB Wahlen) oder tatsächlichen (zB Naturereignisse) oder sittlichen (zB familiäre Pflichten) Gründen. Darunter fällt auch einwöchige Pflegefreistellung für im Haushalt lebende nahe Angehörige (2 Wochen für Kinder unter 12, danach Urlaub ohne vorherige Terminvereinbarung mit AG).
* Unterbleiben der Arbeitsleistung: Sphärentheorie des §1155 ABGB regelt Fälle der Unmöglichkeit der Entgegennahme der v AN ordnungsgemäß angebotenen Dienste durch den AG aus Gründen, die dem AG nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Entgeltfortzahlung nach Entgeltausfallsprinzip, so AN leistungsfähig und leistungs-willig ist. Frage, in wessen Sphäre Grund für Unterbleiben der Arbeitsleistung liegt (unabhängig v Verschulden). Bei vis maior zwei Lösungsansätze:
- Lokalisierender Ansatz: Wo tritt Hindernis auf?
- Zurechnungstheorie: Tw liegt vorverlagertes Verschulden vor. ZB kann AN nichts für Stau auf Tangente, er hätte aber früher wegfahren müssen.
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