2.2.1. Allgemeines
Das neue Gesetz gestattet die heimliche Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens und nichtöffentlicher Äußerungen von Personen durch Bild- oder Tonübertragung beziehungsweise durch Bild- oder Tonaufnahme.
2.2.2. Überwachung bei gegenwärtigen schwerwiegenden Freiheitsentziehungen
Insbesondere im Fall einer Entführung oder Geiselnahme ist der Einsatz technischer Mittel immer dann zulässig, wenn und solange der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Überwachung betroffene Person eine andere entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt.
Der Einsatz technischer Mittel zur Überwachung bedarf in diesem Fall keiner gerichtlichen Anordnung.
2.2.3. Der kleine Lauschangriff
Der kleine Lauschangriff ist gestattet, wenn sich die Überwachung auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, wenn es zur Aufklärung eines Verbrechens erforderlich ist und wenn eine informierte Person die Überwachung zur Kenntnis nimmt. Die verdeckten Ermittler haben so die Befugnis, Gespräche, die für sie bestimmt sind, aufzuzeichnen und abzuhören.
2.2.4. Der große Lauschangriff
Der große Lauschangriff ist zulässig, bei der Aufklärung eines Verbrechen, dem mehr als zehn Jahre Freiheitsstrafe droht und bei der Aufklärung und Verhinderung von organisierter Kriminalität, nur dann, wenn es ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die überwachte Person dringend verdächtig ist. Dieses Verfahren kann auch angewendet werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass die verdächtige Person mit der überwachten Person in Kontakt tritt.
2.2.5. Bewilligungsverfahren
Die Entscheidung über die Anordnung des großen und des kleines Lauschangriffes liegt bei der Ratskammer, darf aber bei Gefahr im Verzug auch vom Untersuchungsrichter angeordnet werden.
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