Leitende Grundsätze: - Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
- Schuldprinzip (Tun od. Unterlassen)
- Prinzip des Tatstrafrechtes (geahndet werden darf nur eine strafbare Handlung, nicht seine Gefährlichkeit)
Bsp.: Haftstrafe und Zeitstrafe (Einweisung in Anstalt f. abnorme Rechtsbrecher, nicht in Jahren ausgesprochen)
Strafbares Verhalten setzt, wer durch eine Handlung oder Unterlassung gesetzlich geschützte Rechtsgüter (Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum) bedroht oder verletzt.
Es wird zwischen dem Verwaltungsstrafrecht sowie dem gerichtlichen Strafrecht unterschieden.
(brauchen nur gerichtliches, wie folgt):
Rechtsquellen: Strafgesetzbuch (StGB) 1974 und seine Nebengesetze
Straftat ist eine Handlung (eine Unterlassung), die
tatbestandsmäßig
rechtswidrig
schuldhaft und
mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
Tatbestandsmäßigkeit
Tatbestand ist die genaue, jeoch abstrakte Beschreibung eines strafbaren Verhaltens im Gesetz. Kann ein Sachverhalt keinem Umstand untergeordnet (subsumiert) werden, ist keine Bestrafung möglich!
Rechtswidrigkeit
liegt vor, wenn ein Verhalten gg. eine Rechtsvorschrift verstößt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist.
Rechtfertigungsgründe:
- Notwehr: Jemand bedient sich der notwendigen Verteidigung, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder von einem anderen abzuwehren
- Festnahmerecht oder Waffengebrauchsrecht der Exekutive
- Rechtfertigender Notstand
Schuld
Strafbar ist nur die tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung eines Zurechnungsfähigen (Ausnahmezustand: Geburt, Drogen & Alk, geistige Krankheit)
Schuldformen:
Vorsatz:
Der Täter verwirklicht alle Umstände der Tat mit Wissen und Wollen, und es ist ihm bewusst, dass sein Verhalten Unrecht darstellt.
Fahrlässigkeit: Der Täter will zwar den schädlichen Erfolg nicht bewusst, seine Schuld be-
steht aber in einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit bwz. in unverantwortbarem Leichtsinn.
- Unbewusste F: Der Täter lässt die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, und erkennt deswegen nicht das Unrechtmäßige seines Verhaltens.
- Bewusste F: Der Täter hält es für möglich, dass sein Verhalten ein Unrecht bewirken kann, er will es
jedoch nicht.
Strafaufhebungs- und Ausschließungsgründe:
. Verjährung
. Begnadigung
. Tätige Reue & Wiedergutmachung (vgl. Diversion)
Versuch & Vollendung
Erfolg des Delikts, man entspricht dem Täterbild d. Paragraphen oder des Delikts
Tauglicher = zB: Jemand schießt jemandem ein Messer entgegen (tauglicher Tötungsversuch)
Untauglicher= zB: Jemand wirft jemandem einen Kugelschreiber nach
begehen mehrere eine Straftat, so haften sich solidarisch (alle gleich)!
Strafe - Unterscheidung strafbare Handlung
-gg. Leib & Leben
-gg. fremdes Vermögen
-gg. Tierquälerei
-gg. Landesverrat
-gg. Schwangerschaftsabbruch nach 13. Woche
-gg. Ehre und Familie
-gg. Sittlichkeit
-gg. Freiheit
-gg. Ehre
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