Bis vor kurzem unterschied man nach den verschiedenen Integrationsformen und der unterschiedlichen Integrationsdichte drei Arten des Europarechts:
. Das Europarecht im wesentlichen Sinn als Recht aller europäischen Organisationen einschließlich der sozialistischen Integrationsformen;
. Das Europarecht im weiteren Sinn als Recht aller europäischen Organisationen im demokratisch-freiheitlich-rechtsstaatlichen Bereich Europas; und
. Das Europarecht im engeren Sinn als das Recht der drei europäischen Gemeinschaften, nämlich der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Anhand der bei den drei Gemeinschaften gegebenen (außergewöhnlichen) Kompetenzen lassen sich fünf Kriterien für die Supranationalität herausarbeiten:
. Die Kompetenz der Gemeinschaften, die Mitgliedstaaten auch durch bloß mehrheitlich gefaßte Beschlüsse zu binden;
. Die Ausübung dieser Kompetenz auch durch ein Organ, welches nicht aus weisungsgebunden Regierungsvertretern zusammengesetzt und daher von den Mitgliedstaaten unabhängig ist;
. Die Kompetenz, durch bestimmte Rechtsakte in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Rechtes zu schaffen, sodaß für dessen Gestaltung kein Akt mitgliedstaatlicher Rezeption mehr notwendig ist;
. Die Durchgriffswirkung auf die innerstaatlichen Rechtssubjekte, denen daraus unmittelbare Rechte und Pflichte erwachsen; und
. Eine obligatorische Gerichtsbarkeit des EuGH.
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