Ein ausgesprochen materiell-rechtliches Jugendstrafrecht gibt es nicht. Wenn Jugendliche die gleichen Straftaten begehen wie Erwachsene, so werden sie allerdings durch besondere Jugendgerichte abgeurteilt. Den Jugendrichtern sind bestimmte Höchststrafen vorgegeben, so darf z.B. die Jugendstrafe das Höchstmaß von fünf Jahren nur in Ausnahmefällen überschritten werden (bis max. zehn Jahre).
Außerdem gibt es die Möglichkeit, Jugendliche in Erziehungsanstalten einzuweisen oder unter Fürsorgeerziehung zu stellen (siehe 4.). Zuchtmittel haben zudem nicht die Rechtswirkung einer Strafe. Sie werden nicht ins Strafregister, wohl aber ins Erziehungsregister eingetragen.
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