Das Gemeinschaftsrecht gilt nicht nur für die Mitgliedstaaten der EU sondern, auch für all jene innerstaatlichen Rechtssubjekte, die bzw. deren Tätigwerden von den Regelungen des Gemeinschaftsrechts betroffen sind. Man hat daher in deren Verhältnis zum Gemeinschaftsrecht eine Analogie zum Verhältnis Staatsbürger - innerstaatliches Recht erblickt und die Rechtssubjekte des innerstaatlichen Rechts, insoweit sie dem Gemeinschaftsrecht unterworfen sind, als Marktbürger (d.h. Bürger des Gemeinsamen Marktes) bezeichnet. Da auch die Tätigkeit von Rechtssubjekten, die an sich nicht einem Mitgliedstaat der EU als Staatsangehörige oder juristische Personen angerechnet werden können, vom Gemeinschaftsrecht erfaßt sein kann. (z.B. in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die den Gemeinsamen Markt berührt), ist der Marktbürger insoweit nicht ident mit den Bürgern der einzelnen Mitgliedstaaten.
Durch den EUV 1992 wurden in den EGV Bestimmungen über eine Unionsbürgerschaft eingefügt. Danach ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt. Zu den Rechten des Unionsbürgers gehören insbesondere die Reise- und Aufenthaltsfreiheit in allen Mitgliedstaaten und das aktive und passive Kommunalwahlrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht zum Europäischen Parlament in jedem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat. Darüber hinaus genießt er in jedem ausländischen Staat, in dem sein Heimatstaat nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaates.
Daraus zeigt sich, daß der Begriff des Marktbürgers ein weiterer ist als der des Unionsbürgers.
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