(1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der
Betroffene (_ 8 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine
Ansprche geltend machen, die auf die Beseitigung der St"rung, auf die
Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder
auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprche
wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, daá der
Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfllt hat.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht fr vertragliche Ansprche.
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