Mehrere selbstständig begangene, reuefähige Delikte sind grundsätzlich jedes für sich der tätigen Reue zugänglich. Durch das reuefähige Delikt verdrängte Delikte leben allerdings wieder auf, sofern diese nicht selbst reuefähig sind und auch hinsichtlich dieser tätigen Reue geübt wird.
Strittig ist, ob der Täter überhaupt nur wegen des Gesamtdeliktes, zB Einbruchdiebstahl, tätige Reue üben kann und daher nur bei teilweisem Ersatz voll strafbar bleibt, oder ob bei Rückgabe des Diebsgutes der Einbrecher hinsichtlich des Diebstahl straffrei wird und nur wegen der mit dem Einbruchdiebstahl verbundenen Sachbeschädigung strafbar bleibt.
Bei echt konkurrierenden reuefähigen Delikten wird der Täter hinsichtlich jener Delikte durch tätige Reue straffrei, hinsichtlich welcher er den Schaden ersetzt. Ersetzt er bloß den Schaden aus einem Delikt, nicht aber den Schaden aus dem anderen Delikt, so wird er nur insoweit straffrei. Die Strafbarkeit der verbleibenden Delikte kann jedoch auf Grund anderer Strafaufhebungsgründe entfallen, zB nach §§ 16, 42 StGB auf Grund des Rücktritts vom Versuch oder wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat.
Begeht der Täter nur scheinbar mehrere Delikte, in Wahrheit aber nur ein einziges, so muss er den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden ersetzen. Hat der Täter zB fünf Wechsel herausgelockt, so müssen alle fünf herausgegeben werden, damit der Täter straffrei wird.
Aus der Ansicht des OGH, dass der ganze aus der Tat entstandene Schaden nur deliktstypische Schäden umfasst, leitet Brandstetter den Grundsatz ab, dass bei echter Konkurrenz zwischen reuefähigem und nicht reuefähigem Delikt nur der Schaden aus dem reuefähigen Delikt ersetzt werden muss, damit dem Täter tätige Reue für das reuefähige Delikt zugute kommt und zwar auch dann, wenn die Delikte im Zusammenhang begangen worden sind. Der auf ein verdrängtes, scheinkonkurrierendes Delikt zurückgehende Schaden ist dagegen deliktstypisch, sofern das verdrängte Delikt gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie das reuefähige Delikt.
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