Um den Grundsatz zu verstehen, muß man die Aufgaben der Rehabilitation beleuchten. Diese findet man im § 9 Absatz 1 SGB VI.
Die Gesetzliche Rentenversicherung gewährt medizinische, berufsfördernde Rehabilitation und ergänzende Leistungen. Dazu gehören Entwöhnungsbehandlungen Nach- und Festigungsmaßnahmen, Kinderheilbehandlungen, Kraftfahrzeughilfen und berufsfördernde Leistungen.