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Ob jemand selbständig oder abhängig tätig ist, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit. Dabei sind alle Einzelumstände, die sich aus der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung ergeben, in Betracht zu ziehen und gegeneinander abzuwägen. Wenn zu erkennen ist, daß die vertraglichen Vereinbarungen von den tatsächlichen Umständen abweichen, so sind allein die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, da die Versicherungspflicht nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. | |||
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