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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Handlungsfähigkeit:


1. Finanz
2. Reform

Die Handlungsfähigkeit, ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen.
Nicht alle die rechtsfähig sind, sind auch handlungsfähig. Zum Beispiel kann kein Säugling einen Erbvertrag unterschreiben.
Die Handlungsfähigkeit wird weiters unterteilt in: Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit.

 
 

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