Weder die Gemeinschaftsverträge noch der EUV enthalten systematische Bestimmungen über die Kompetenzverteilung zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten.
Man kann drei Kompetenzbereiche unterscheiden: den Bereich der ausschließlichen Kompetenz der Gemeinschaften, den Bereich der konkurrierenden Kompetenz zwischen den Gemeinschaften und Mitgliedstaaten, und die ausschließliche Kompetenz der Mitgliedstaaten.
Im Bereich der ausschließlichen Gemeinschaftskompetenz, heute der gemeinsame Zolltarif, der innergemeinschaftliche Verkehr, die gemeinsame Handelspolitik etc., sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht mehr handlungsbefugt, unabhängit davon, ob die Gemeinschaften ihrerseits tätig werden oder nicht.
Im Bereich der konkurrierenden Zuständigkeiten zwischen Gemeinschaften und Mitgliedstaaten gilt, daß die Mitgliedstaaten nur solange und nur insoweit Regelungen erlassen dürfen, als die Gemeinschaften ihrerseits noch nicht rechtssetzend tätig geworden sind. In den Bereich der konkurrierenden Zuständigkeiten fallen u.a. die Freizügigkeit des Personen- und Kapitalverkehrs, Fragen staatlicher Beihilfen, etc.
Der Bereich der ausschließlichen mitgliedstaatlichen Kompetenz umfaßt alles, was nicht in den Bereich der ausschließlichen Gemeinschaftskompetenzen oder in den Bereich der konkurrierenden Kompetenzen fällt.
In diesem Sinne gibt es auch im Bereich der konkurrierenden Kompetenzen keine parallelen Kompetenzen, weil hier nur entweder Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft zuständig ist.
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