(1) Die zust"ndige Beh"rde kann anordnen, daá der Betreiber einer
genehmigungsbedrftigen Anlage einen der von der zust"ndigen obersten
Landesbeh"rde bekanntgegebenen Sachverst"ndigen mit der Durchfhrung
bestimmter sicherheitstechnischer Prfungen sowie Prfungen von
sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die
Durchfhrung der Prfungen durch den St"rfallbeauftragten (_ 58a), einen
Sachverst"ndigen nach _ 14 des Ger"tesicherheitsgesetzes oder einen in einer
fr Anlagen nach _ 2 Abs. 2a des Ger"tesicherheitsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung genannten Sachverst"ndigen gestattet werden, wenn diese
hierfr die erforderliche Fachkunde, Zuverl"ssigkeit und ger"tetechnische
Ausstattung besitzen; das gleiche gilt fr einen nach _ 36 Abs. 1 der
Gewerbeordnung bestellten Sachverst"ndigen, der eine besondere Sachkunde im
Bereich sicherheitstechnischer Prfungen nachweist. Die zust"ndige Beh"rde ist
befugt, Einzelheiten ber Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prfungen
sowie ber die Vorlage des Prfungsergebnisses vorzuschreiben.
(2) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen
zu bestimmen, denen die nach Absatz 1 mit der Durchfhrung von
sicherheitstechnischen Prfungen Beauftragten hinsichtlich ihrer Fachkunde,
Zuverl"ssigkeit und ger"tetechnischen Ausstattung gengen mssen, sowie
Regelungen ber die Sammlung und Auswertung der Erfahrungen der
Sachverst"ndigen sowie ber deren Weiterbildung zu treffen.
(3) Prfungen k"nnen angeordnet werden
1. fr einen Zeitpunkt w"hrend der Errichtung oder sonst vor der
Inbetriebnahme der Anlage,
2. fr einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme,
3. in regelm"áigen Abst"nden,
4. im Falle einer Betriebseinstellung oder
5. wenn Anhaltspunkte dafr bestehen, daá bestimmte sicherheitstechnische
Anforderungen nicht erfllt werden.
Satz 1 gilt entsprechend bei einer wesentlichen nderung im Sinne des _ 15.
(4) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prfungen der
zust"ndigen Beh"rde sp"testens einen Monat nach Durchfhrung der Prfungen
vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzglich vorzulegen, sofern dies zur
Abwehr gegenw"rtiger Gefahren erforderlich ist.
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