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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Drogengebrauch im straßenverkehr


1. Finanz
2. Reform

Ein von Liberalisierungsgegnern häufig gebrauchtes Argument ist die Tatsache, daß Drogen bei einer Freigabe auch von Autofahrern konsumiert würden, die dann berauscht vermehrt Unfälle verursachen. Es sollte eigentlich keine Frage sein, daß Rauschmittelkonsum aller Art im Straßenverkehr geahndet werden muß und bestraft werden sollte, egal ob das Rauschmittel legal oder illegal ist. Auch wenn es bis vor einigen Jahren noch an Testmethoden mangelte, so existiert heute ein kleines Gerät namens \"Drugwipe\", welches Drogenrückstände im Schweiß der Konsumenten feststellen kann. Es wäre also bei einer Freigabe von Rauschmitteln kein Problem, Fahrer bei Personenkontrollen auf Drogenkonsum zu untersuchen. Allerdings ist es in letzter Zeit gerade in den südlichen Bundesländern Bayern und Baden- Württemberg immer wieder zu Drogenscreenings und medizinisch- psychologischen Gutachten gekommen, die von der Verwaltungsbehörde angeordnet wurden, nachdem dem Beschuldigten Drogenkonsum nachgewiesen wurde. Die bayerischen Landratsämter gehen dabei davon aus, daß ein Drogenkonsument grundsätzlich nicht Auto fahren kann, auch wenn er nicht konsumiert hat.

     Den Drogenkonsumenten wird unterstellt, sie könnten Straßenverkehr und Drogenkonsum nicht trennen oder sie hätten am Steuer \"Flash-Backs\". Diese \"Flash-Backs\" sind von LSD bekannt, wo ein Konsument nach monatelanger Abstinenz von einer Minute auf die andere plötzlich wieder einen Rausch erfährt und dabei Halluzinationen hat. Dies kann natürlich fatale Auswirkungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges haben, ist jedoch ein relativ seltenes Phänomen und nur bei LSD bekannt. In der Liberalisierungsdiskussion wird von der CDU/CSU häufig auch von Cannabis-Flash-Backs gesprochen, die aber bisher noch nie bei einem Konsumenten beobachtet wurden. So kommt es bei den meisten Personen, denen gelegentlicher Konsum nachgewiesen wird, zu einem Drogenscreening. Hierbei wird der Konsument in unregelmäßigen Abständen über 2 Jahre ( in anderen Bundesländern ½ Jahr) hinweg zur Urinuntersuchung vorgeladen, um sicherzustellen, daß er seinen Drogenkonsum beendet hat.

     Sollten im Urin Spuren von Drogen nachgewiesen werden, so kommt es zu einer ca. 1000,- teuren MPU, um die Fahrtüchtigkeit des Beschuldigten festzustellen. Das Landgericht Hamburg beschloß allerdings schon 1994 rechtskräftig, daß ein Jahr Abstinenz bei Cannabiskonsum ein unverhältnismäßig langer Zeitraum sei.

 
 

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