In keinem der insgesamt 1502 Paragraphen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches finden sich die Begriffe \"Lebensgefährte\" oder \"Lebensgefährtin\".
Wer also etwas über die Rechtsstellung der Lebensgefährten wissen will, darf nicht im ABGB nachschlagen. Grundsätzlich ist die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft allein keine Rechtsbeziehung.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ehe sind auf eine solche Gemeinschaft nicht anzuwenden. Die Kinder aus einer auch noch so festen und dauernden Lebensgemeinschaft sind nach dem Gesetz unehelich und führen daher auch den Familiennamen der Mutter. Wechselseitige Unterhaltsansprüche von Lebensgefährten gibt es nicht, ebensowenig ein gesetzliches Erb- oder gar Pflichtteilsrecht zwischen ihnen. Wer also seinem Lebensgefährten ein Erbe hinterlassen will, kann das nur in Form eines Testaments tun.
Immerhin: Kinder aus einer solchen Verbindung sind seit 1991 nach beiden Elternteilen erbberechtigt.
Sehr häufig lebt eine Frau mit einem Mann zusammen und führt ihm den Haushalt, ohne mit ihm verheiratet zu sein. Die Lebensgemeinschaft geht nun durch Verschulden des Mannes in Brüche. Kann die Lebensgefährtin von ihm für die geleisteten Dienste und Arbeiten eine Entlohnung verlangen? Grundsätzlich nicht. Nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofes kann eine Lebensgefährtin für ihre Mitarbeit in der Hauswirtschaft und im Betrieb ihres Partners keine Entlohnung verlangen, wenn sie sich nicht eine solche ausbedungen hat oder vom Lebensgefährten zusichern ließ, was eher selten geschieht.
Auf zwei Sektoren gilt die Lebensgefährtin allerdings als \"echte\" Angehörige: im Mietrecht und im Strafrecht.
Im Mietrecht: Nach dem Tod des Lebensgefährten hat dessen Partnerin (und natürlich auch umgekehrt) einen gesetzlichen Anspruch auf Eintritt in die Hauptmietrechte, wenn die Lebensgemeinschaft in dieser Wohnung schon mindestens 3 Jahre gedauert hat oder aber die Wohnung von den Lebensgefährten gemeinsam bezogen wurde.
Im Strafrecht: Lebensgefährten können im Strafverfahren gegen ihren Partner die Zeugenaussage verweigern.
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