Durch die Betonung des Opferinteresses auf Schadensgutmachung gegenüber dem Strafverfolgungsinteresses des Staates wird auch das Bedürfnis der Prävention verringert. Insofern erfüllt auch ein aktives Reueverhalten dieselben Zwecke wie eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Die Schadensgutmachung als Reaktion auf ein sozial unerwünschtes Verhalten stellt demnach eine selbständige Sanktionsform dar. Sie erfüllt sowohl general- als auch spezialpräventive Sanktionszwecke und wirkt dadurch, dass bei der Schadensgutmachung im Gegensatz zu den abstrakten Übelzufügungen von Geld- und Freiheitsstrafen das geschützte Rechtsgut im Vordergrund steht, für den Täter eher erzieherisch und resozialisierend. Der Verzicht auf die Verhängung einer Strafe erweist die \"sanktionsgleiche Wirkung des Reueverhaltens\". Schroll plädiert aus diesen Gründen für eine Erweiterung der Reaktionsmöglichkeiten des Staates durch die Einführung eines Auflagensystems.
Geld- und Freiheitsstrafen als schärfste Antwort auf sozial inadäquates Verhalten sollen auch aus humanitären Gründen durch die Auferlegung einer aktiven Reuehandlung möglichst wenig zum Einsatz kommen.
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