Das Börsegesetz räumt der Börsekammer eine Verordnungsermächtigung zur Erlassung von Richtlinien für den Druck von Wertpapieren ein. Diese müssen den jeweiligen Stand der Technik berücksichtigen. Der Wertpapierdruck muß fälschungssicher sein und die leichte und sichere Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Die Börsekammer hat Richtlinien für den Neudruck von Wertpapieren erlassen (Normen und Usancen der Wiener Börse, Heft 3 b). Diese umfassen die drucktechnischen und die banktechnischen Vorschriften. Die Überprüfung erfolgt durch die Wiener Börsekammer. Diese veröffentlicht auch eine Liste der anerkannten Wertpapierdruckereien. Diese müssen über entsprechende drucktechnische Einrichtungen, sowie ausreichende Sicherheitsvorkehrungen verfügen.
Bei ausländischen Emittenten genügt es, daß deren Wertpapiere den Vorschriften des Sitzstaates entsprechen Das Publikum ist jedoch davon zu unterrichten, daß die Ausstattung von den österreichischen Vorschriften abweicht, Dadurch darf der Anlegerschutz nicht verletzt werden. Weiters muß Gegenseitigkeit bei der Zulassung von österreichischen Wertpapieren im Sitzstaat hinsichtlich der Druckausstattung bestehen.
|