Die Bundesregierung erl"át nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchfhrung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine
Verwaltungsvorschriften, insbesondere ber
1. Immissionswerte, die zu dem in _ 1 genannten Zweck nicht berschritten
werden drfen,
2. Emissionswerte, deren sberschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar
ist,
3. das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4. die von der zust"ndigen Beh"rde zu treffenden Maánahmen bei Anlagen, fr
die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach _ 7 Abs. 2 oder 3 vorgesehen
werden k"nnen, unter Bercksichtigung insbesondere der dort genannten
Voraussetzungen.
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