Der Bundespräsident hat in seiner Funktion als Staatsoberhaupt vor allem repräsentative Aufgaben. Er vertritt die Bundesrepublik völkerrechtlich, beglaubigt diplomatische Vertreter und hat auf Bundesebene das Begnadigungsrecht, welches er allerdings teilweise an andere Bundeseinrichtungen delegiert hat. Er kann aber keine Amnestie aussprechen. Hierzu ist ein Bundesgesetz notwendig.
Im Politischen sind seine Aufgaben und Befugnisse hauptsächlich auf der formalen Ebene angesiedelt:
· Unterzeichnung und Verkündung der Bundesgesetze (durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt)
· Vorschlagen des Bundeskanzlers zur Wahl (durch den Bundestag) sowie dessen Ernennung beziehungsweise Entlassung
· Ernennung und Entlassung von Bundesministern auf Vorschlag des Bundeskanzlers
· Ernennung und Entlassung von Bundesrichtern, Bundesbeamten, Offizieren und Unteroffizieren, sofern nichts anderes durch Anordnungen und Verfügungen bestimmt ist
· Verkündung der Feststellung des Verteidigungsfalls und Abgabe völkerrechtlicher Erklärungen nach Beginn eines Angriffes sowie
· Einberufung der Parteienfinanzierungskommission nach dem Parteiengesetz
In all diesen Fällen ist der Bundespräsident vor allem Ausführender. Fast jeder dieser Akte bedarf nach Artikel 58 des Grundgesetzes der Gegenzeichnung durch ein Mitglied der Bundesregierung. Dies führt dazu, dass der Bundespräsident manchmal auch als Bundesnotar verspottet wird.
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