(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anh"nger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge
sowie Schwimmk"rper und schwimmende Anlagen mssen so beschaffen sein, daá
ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei
bestimmungsgem"áem Betrieb die zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen
einzuhaltenden Grenzwerte nicht berschreiten. Sie mssen so betrieben werden,
daá vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein
Mindestmaá beschr"nkt bleiben.
(2) Der Bundesminister fr Verkehr und der Bundesminister fr Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmen nach Anh"rung der beteiligten
Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum
Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen notwendigen Anforderungen an die
Beschaffenheit, die Ausrstung, den Betrieb und die Prfung der in Absatz 1
Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch soweit diese den
verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Dabei k"nnen
Emissionsgrenzwerte unter Bercksichtigung der technischen Entwicklung auch
fr einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt _ 7 Abs. 5 entsprechend.
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