Das Zweistufige Verfahren ist anzuwenden wenn die Leistung nicht beschreibbar ist. Es ist nicht anzuwenden wenn
der Aufwand im Vergleich zum Wert der Leistung unwirtschaftlich wäre.
1. Stufe - Problemläsungsvorschläge und Bewerberauswahl
In einer öffentlichen Bekanntmachung eines zweistufigen Verfahrens sind die Zielsetzung, die Umstände der
Leistungserbringung, die Stelle, die genauere Informationen über Leistung geben kann und die Fristen für das
Einlagen der Teilnahmeanträge mitzuteilen
Bewerber die sich melden sind zu erfassen und auf ihre Eignung zur Leistungserfüllung zu prüfen und nur
geeignete sind zur Angebotserstellung einzuladen.
Werden keine geeigneten Unternehmen gefunden, so ist ein Verhandlungsverfahren einzuleiten
2. Stufe - Vergabe
Der Auftraggeber muß den ausgewählten Bewerbern allfällige Änderungen der Zielsetzung mitteilen und sie
zum Einreichen von Angeboten einladen.
Die Angebot haben die Beschreibung der Leistung und die Art der beabsichtigten Durchführung zu enthalten.
Die Angebote sind zum vereinbarten Termin und Ort aber ohne Anwesenheit der Bieter kommissionell zu
öffnen und zu prüfen. Deitailgespräche mit den Bietern dürfen abgehalten werden.
Die Gründe für den Zuschlag sind in nachprüfbarer Form festzuhalten.
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