In der Bundesrepublik Deutschland lassen sich zwei Arten von Verrechnungsverfahren (Umwandlung von Stimmen in Mandate) antreffen. Das d`Hondt´sche und das Hare/Niemeyer - Verfahren.
Das d`Hondt`sche Verrechnungsverfahren fand bis zur Wahl 1983 auf Bundesebene Anwendung und wird nach wie vor in vielen Bundesländern praktiziert.
Das Hare/Niemeyer Verfahren ist seit 1985 \"auf Drängen der FDP\" im Bundeswahlgesetz enthalten und wird ebenso in einigen Bundesländern für die Verrechnung herangezogen.
a) Das d`Hondt Höchstzahlverfahren
Hierbei werden die Stimmenanzahl jeder Partei nacheinander durch 1,2,3... geteilt. Gibt es nun beispielsweise zehn Sitze zu verteilen, so werden die durch die Divisionsreihen ermittelten Zahlen der Größe nach berücksichtigt. Die Partei, die so die zehntgrößte Zahl aufweist, gewinnt den letzten zu vergebenen Sitz.
Es gibt kein absolut gerechtes Stimmenverrechnungsverfahren. Bei dem d´Hondt´schen System besteht der Nachteil, daß es ein wenig die großen Parteien begünstigt, und zwar umso stärker, je geringer die Anzahl der zu vergebenen Sitze ist.
b) Das Hare/Niemeyer Verfahren
Bei diesem Verfahren werden die abgegebenen gültigen Stimmen mit der Zahl der zu vegebenen Mandate multipliziert und das Resultat durch die Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen geteilt. Die Parteien erhalten mindestens so viele Mandate, wie ganze Zahlen entstehen. Da danach in aller Regel noch nicht alle Sitze verteilt sind, werden der Höhe des Restes nach Parteien mit einem weiteren Sitz bedacht.
Dieses Verrechnungssystem begünstigt tendenziell stärker die kleineren Parteien (weswegen sich die FDP auch für seine Einführung auf Bundesebene einsetzte).
Nachteilig ist die dem System innewohnende Möglichkeit sogenannter logischer Sprünge. So kann es passieren, daß eine Partei z.B. bei elf zu verteilenden Sitzen ein Mandat erlangt, bei zwölf Sitzen und gleichem Stimmenergebnis aber keinen Sitz erhält, da die Reste-Konstellationen für diese Partei ungünstig wurde.
Darüberhinaus ist es theoretisch möglich, daß eine Partei zwar die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, nicht aber die Mehrheit der Sitze erhält. Für diesen Fall sieht das Gesetz zur Reform des Bundeswahlgesetzes vom März 1985 vor, der betroffenen Partei einen zusätzlichen Sitz zuzusprechen.
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