(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem
Antrag sind die zur Prfung nach _ 6 erforderlichen Zeichnungen, Erl"uterungen
und sonstigen Unterlagen beizufgen. Reichen die Unterlagen fr die Prfung
nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zust"ndigen Beh"rde
innerhalb einer angemessenen Frist zu erg"nzen.
(2) Soweit Unterlagen Gesch"fts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die
Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muá, soweit es
ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausfhrlich dargestellt
sein, daá es Dritten m"glich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie
von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden k"nnen.
(3) Sind die Unterlagen vollst"ndig, so hat die zust"ndige Beh"rde das
Vorhaben in ihrem amtlichen Ver"ffentlichungsblatt und auáerdem in "rtlichen
Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind,
"ffentlich bekanntzumachen. Der Antrag und die Unterlagen sind, mit Ausnahme
der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, nach der Bekanntmachung einen Monat zur
Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist k"nnen
Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich erhoben werden. Mit Ablauf der
Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu
bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei
ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen;
3. ein Er"rterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, daá die
formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers
oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, er"rtert werden;
4. darauf hinzuweisen, daá die Zustellung der Entscheidung ber die
Einwendungen durch "ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
5. (weggefallen)
(5) Die fr die Erteilung der Genehmigung zust"ndige Beh"rde
(Genehmigungsbeh"rde) holt die Stellungnahmen der Beh"rden ein, deren
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berhrt wird.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Genehmigungsbeh"rde die
rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller
und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu er"rtern. Einwendungen, die
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor
den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(6a) sber den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach
Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben
Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu
entscheiden. Die zust"ndige Beh"rde kann die Frist um jeweils drei Monate
verl"ngern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prfung oder aus Grnden,
die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die
Fristverl"ngerung soll gegenber dem Antragsteller begrndet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu
begrnden und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben
haben, zuzustellen.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen
erhoben haben, kann durch "ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die
"ffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daá der verfgende Teil des
Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des
Absatzes 3 Satz 1 bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In
diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der
Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der "ffentlichen
Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begrndung
eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden k"nnen. Mit dem Ende der
Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenber Dritten, die keine Einwendung
erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Nach der "ffentlichen Bekanntmachung k"nnen der Bescheid und seine Begrndung
bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen
erhoben haben, schriftlich angefordert werden.
(9) Die Abs"tze 1 bis 8 gelten entsprechend fr die Erteilung eines
Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der
Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im
vereinfachten Verfahren (_ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (_
9), einer Teilgenehmigung (_ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (_
15a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch n"her zu bestimmen, welchen
Anforderungen das Genehmigungsverfahren fr Anlagen gengen muá, fr die nach
Nr. 1 der Anlage zu _ 3 des Gesetzes ber die Umweltvertr"glichkeitsprfung
eine Umweltvertr"glichkeitsprfung durchzufhren ist.
(11) Der Bundesminister der Verteidigung wird erm"chtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren fr
Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Abs"tzen 1 bis
9 zu regeln.
(12)
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