Als gesetzlicher Vertreter wird unterschieden zwischen einem Sachwalter und den Eltern oder einem Vormund.
Der Sachwalter (Kurator) ist für geistig behinderte und psychisch kranke Personen volljährige Personen zuständig. Das heißt der Sachwalter unterschreibt z.B. für einen geistig Behinderten einen Erbvertrag.
Die Eltern oder der Vormund sind für deren Kinder, die noch nicht volljährig sind, zuständig.
Ein Vormund wird dann bestimmt wenn z.B. die Eltern und die Großeltern verstorben sind.
1. Der Name:
Natürliche und juristische Personen führen einen Namen.
Eheliche Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen der Eltern.
Uneheliche Kinder erhalten den Familiennamen der Mutter.
Wahlkinder erhalten den Familiennamen der Adoptiveltern.
Ehegatten führen normalerweise den gleichen Familiennamen.
Änderungen des Vor- oder Familiennamens können durch die Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden.
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