Bei der Gesetzmäßigkeit (-sprüfung) untersucht man ob bei dem Zeichen unbedingte oder bedingte Registrierungshindernisse vorliegen:
Bei Zeichen bei denen ein unbedingtes Registrierungshindernis vorliegt ist eine Registrierung ausgeschlossen.
Zu diesen Hindernissen zählen:
o staatliche Hoheitszeichen und Wappen inländischer Körperschaften
o amtliche Prüfungs- oder Gewährungszeichen
o Zeichen internationaler Organisationen
o Zeichen, die ärgerniserregende oder sonst gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen oder Aufschriftenenthalten
o Weiters täuschende (unrichtiger Kaufentschluss) und Freizeichen
o Graphisch nicht darstellbar sind
Zeichen sind bedingt ausgeschlossen, wenn:
o Sie eine mangelnde Unterscheidungskraft in den Augen der Kunden haben
o Nur beschreibend sind und Angaben über Ort, Zeit ,Gewicht... geben
o Marken, die Auszeichnungen oder Kennzeichen offiziellen Charakters bloß als Bestandteil enthalten
Wenn Zeichen mit einem bedingten Registrierungshindernis behaftet sind, können sie adaptiert werden um für die Eintragung berechtigt zu sein.
So kann etwa ein mangelnder Unterscheidungsgrund durch Nachweis der Verkehrsgeltung beseitigt werden. Die beschreibenden Zeichen gelten dann wenn sie in den jeweiligen Verkehrskreisen als Kennzeichen für die Ware gelten und Zeichen die offizielle Auszeichnungen enthalten können gegen Nachweis des Rechts zur Benützung dieser Bestandteile registriert werden.
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