Dem Begriff Aktie wird von der hM eine dreifache Bedeutung zugeschrieben:
. Anteil am Grundkapital: dieser kann entweder auf einen Nennbetrag in Geld (Nennbetragsaktie) lauten oder durch Stückaktien begründet werden. Stückaktien haben keinen Nennbetrag; jede Stückaktie ist in gleichem Umfang am Grundkapital beteiligt; der Anteil bestimmt sich nach der Zahl der ausgegebenen Aktien.
Beide Aktienarten düfen nicht nebeneinander bestehen, diese Regelung muß in der Satzung bestimmt werden.
. Aktie bedeutet auch die Mitgliedschaft an der AG iS der damit verbundenen Aktionärsrechte u -pflichten (va Einlageverpflichtung). Einerseits gibt es Vermögensrechte (Dividende, Anteil am Liquidationsergebnis), andererseits existieren Herrschaftsrechte (Mitverwaltungsrechte: Stimmrecht, Auskunftsrecht). Dazu kommt das Bezugsrecht des Aktionärs bei der Kapitalerhöhung. Aktien sind unteilbar, Miteigentum ist möglich (geimeinsamer Vertreter!).
. Aktie als Wertpapier im engeren Sinn (Aktienurkunde):
Inhaberakte: echtes Inhaberpapier; die Inhaberschaft am Papier bewirkt Legetimation
Namensaktien: geborenes Orderpapier (lautet auf einen Namen oder dessen Order) und damit ein indossables Wertpapier (Übertragung erfolgt duch Indossament, Zession).
Ob Inhaber- oder Namensaktien ausgestellt werden, ist in der Satzung festzulegen Die Aktienurkunde besteht aus der Haupturkunde, den Gewinnanteilsscheinen oder Kupons und den Erneuerungsscheinen.
Aktiengattungen und Aktientypen
. Aktientypen: sind Differenzierungen, die keine unterschiedliche Rechtsstellung begründen (zB Inhaber-, Namensaktien).Nennbetrags-, und Stückatien; Inhaberaktien, Namensaktien und Zwischenscheine
. Aktiengattungen: mit bestimmten Aktien (Mitgliedschaften) sind unterschiedliche Rechte verknüpft (zB Stamm- oder Vorzugsaktien: Vorzugsaktien sind Aktien mit besonderen Rechten gegenüber Stammaktien, besonders hinsichtlich der Gewinnverteilung. Ein Sonderfall sind die sog stimmrechtslosen Vorzugsaktien.
. Nebenleistungsaktien: mit vinkulierten Namensaktien kann die Verpflichtung des Aktionärs zu widerkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen verbunden werden. Leistungen auf Nebenverpflichtungen sind keine Einlagen und daher neben der Einlageverpflichtung zu erbringen.
. Vinkulierte (gebundene) Aktien: Ihre Übertragung kann durch Satzung an die Zustimmung der AG gebunden werden. Bei Verweigerung durch den Vorstand kann beim FB-Gericht ein Antrag auf Übertragung geacht werden.
. Vorratsaktien: Aktien, die von einem Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts für Rechnung der Gesellschafts übernommen werden. Der Aktionär haftet ohne Rücksicht auf abweichende Vereinbarungen auf die volle Einlage.
. Gratisaktien: Aktienausgabe bei Kapitalberichtigung (nominelle Kapitalerhöhung); Rücklagen werden in Kapital umgewandelt
. Junge Aktien: Aktien, die bei einer effektiven Kapitalerhöhung ausgegeben werden.
. Eigene Aktien: Aktien, die durch die AG selbst erworben werden. Der Erwerb eigener Aktien stellt eigentlich eine Rückzahlung der Einlage an die Aktionäre dar. Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen; der Erwerb ist in folgenden Fällen gestattet:
- wenn dies zur Abwehr eines schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens notwendig ist,
- der unentgeltl Erwerb oder der Erwerb in Ausführung einer Einkaufskommission durch ein
Kreditinstitut
- Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge
- zur Vorbereitung des Erwerbes durch AN der Gesellschaft oder eines verbundenen
Unternehmens bzw des Erwerbes von leitenden Angestellten oder Organmitgliedern
- der Erwerb zur Einziehung
- der Erwerb durch Kreditinstitute zum Zweck des Wertpapierhandels
Zudem ist erforderlich, daß die Aktien voll eingezahlt sind. Bei einem Erwerb eigener Aktien gegen die gesetzl Vorschriften ist der schuldrechtl Vertrag gültig (nicht die Übereignung!); die Erwerbsbeschränkungen geltend auch für die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb durch Tochterunternehmen und den Erwerb durch Dritte auf Rechnung der Gesellschaft. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.
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