Neben der Beschwerde 2 BvL 43/92 (Landgericht Lübeck) gingen 1992 noch weitere Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht ein, die sich Richter Neskovic anschlossen. Im Einzelnen waren dies 2 BvL 51/92 (Landgericht Hildesheim), 2 BvL 63/92 (Amtsgericht Stuttgart) , 2 BvL 64/92 (Amtsgericht Stuttgart), 2 BvL 70/92 (Landgericht Hildesheim), 2 BvL 80/92 (Landgericht Frankfurt am Main), 2 BvR 2031 (eine Privatperson aus Hamburg). Bei allen Verfahren ging es um eine geringe Menge Cannabis, die nach der damaligen Rechtslage hätte bestraft werden müssen, wobei die Richter verfassungsrechtliche Bedenken hatten, den Angeklagten zu verurteilen, da sie die Verhältnismäßigkeit für eine Verurteilung als nicht gegeben sahen. Bei dem Verfahren BvL51/92 ging es um eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen wegen des Erwerbs von Haschisch für 50 bis 60,- DM zum Eigenverbrauch. Das Berufungsgericht (Landgericht Hildesheim) kam zu der selben Auffassung wie das Amtsgericht Holzminden unter der Voraussetzung, daß eine Verurteilung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Auch in den anderen Verfahren handelte es sich meist um Berufungsverhandlungen, in welchen das zuständige Gericht die Entscheidung in erster Instanz betätigen würde, sofern das Cannabisverbot verfassungsrechtlich tragbar sei.
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