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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Der aufsichtsrat-


1. Finanz
2. Reform

Zusammensetzung: Der AR besteht aus mind drei (phys) Personen; es gibt gestaffelt nach der Höhe des Grundkapitals Höchstzahlen von AR-Mitgliedern sowie AR-Mandaten. Ein Vorstandsmitglied oder ein Dienstnehmer einer AG kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein (außer AN-Vertreter).

Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder:
. Wahl durch die Hauptversammlung
. Entsendung durch Aktionäre: Die Satzung kann best Aktionären oder den jeweiligen Inhabern vinkulierter Namensaktien das R einräumen, ein AR-Mitglied zu entsenden.
. Bestellung durch das Gericht: Hat der AR nicht die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern, so kann auf Antrag des Vorstandes, eines Aufsichtsratsmitgliedes oder eines Aktionärs eine Bestellung durch das Gericht erfolgen.
. Entsendung durch den Betriebsrat: nach dem Grunsatz der Drittelparität, dh daß für zwei von der AG bestellte Aufsichtsräte ein weiterer AR vom Betriebsrat zu entsenden ist. Auch die AN-Vertreter im AR sind an den Grundsatz der Wahrung des Wohles des Unternehmens gebunden, sie sind etwa zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Funktionsdauer der AR-Mitglieder ist funktionell festgelegt. Aus der Norm ergibt sich eine AR-Periode von max. 5-6 Jahren; ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung ist durch Dreiviertelmehrheit möglich.
Organisation des Aufsichtsrates: Der AR hat einen Vorsitzenden und mind einen Stellvertreter zu wählen (doppeltes Mehrheitserfordernis). Der Vorsitzende leitet AR- und Hauptversammlungssitzungen. AR-Sitzungen sind mind viermal jährlich abzuhalten; auf Verlangen eines AR-Mitgliedes oder des Vorstandes hat der Vorsitzende eine AR-Sitzung einzuberufen.
Die Beschlußfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip. Desweiteren ist die Möglichkeit von Ausschüssen möglich.
Aufgaben des Aufsichtsrates:
. Bestellung und Abberufung des Vorstandes: auch Abschluß des Anstellungsvertrages, Führung von Rechtsstreitigkeiten u Abschluß von R-Geschäften mit dem Vorstand
. Überwachung des Vorstandes: es bestehen besondere Berichtspflichten des Vorstandes (Quartalsbericht über den Geschäftsgang und jährl Vorschaurechnung). Daneben bestehen Sonderberichtspflichten aus wichtigem Anlaß und über Umstände, die für die Liquidität und die Rentabilität der AG von erhebl Bedeutung sind. Der AR besitzt Einsichtsrecht.
. Zustimmung zu best Geschäften zB Beteiligungserwerb, Stillegung von Unternehmen, Errichtung und Schließung vor Zweigniederlassungen, Investitionen, Prokuraerteilung usw.
. Einberufung der Hauptversammlung, wenn es das Wohl der AG erfordert
. Prüfung und Billigung des Jahresabschlusses und des Gewinnverteilungsvorschlages; Bericht darüber an die Hauptversammlung
Haftung der Aufsichtsratsmitglieder: siehe Vorstand

 
 

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