(1) Hat ein Betroffener (_ 8 Abs. 3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung
Einwendungen erhoben und l"át sich zur Zeit der Entscheidung nicht
feststellen, ob und in welchem Maáe nachteilige Wirkungen eintreten werden, so
ist die Entscheidung ber die deswegen festzusetzenden Auflagen und
Entsch"digungen einem sp"teren Verfahren vorzubehalten.
(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen w"hrend des Verfahrens nach _
9 nicht voraussehen, so kann er verlangen, daá dem Unternehmen nachtr"glich
Auflagen gemacht werden. K"nnen die nachteiligen Wirkungen durch nachtr"gliche
Auflagen nicht verhtet oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu
entsch"digen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach
dem Zeitpunkt zul"ssig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen
der Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der
Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes dreiáig Jahre
verstrichen sind.
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