Wenn Vertragsformulierungen unklar oder mehrdeutig sind, so dass dem Vertragstext nicht zweifelsfrei der tatsächliche Wille der Vertragspartner entnommen werden kann, bedürfen sie der Auslegung. Bei der Auslegung des Vertrages ist grundsätzlich die gemiensame Absicht der Parteien zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn festzuhalten.