Arten der Vergabeverfahren br /
Offenens Verfahren (öffentliche Ausschreibung): Es werden öffentlich eine unbeschränkte Anzahl
von Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
Nicht offenenes Verfahren (beschränkte Ausschreibung): Einer bestimmten Anzahl von
Unternehmen wird eine schriftliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten geschickt.
Verhandlungsverfahren (Freihändige Vergabe): Mit einem oder mehrerern ausgewählten Unternehmern
wird über den Auftragsinhalt verhandelt
Wahl des Vergabeverfahrens
Grundsätzlich hat ein offenes Verfahren stattzufinden, es sei denn es tritt einer der folgenden
Ausnahmefälle in Kraft:
wenn ein öffentliches Verfahren im Vergleich zur Leistung unwirtschaftlich wäre
wenn die Leistung nur von einem beschränkten Unternehmerkreis aufgeführt werden kann
wenn das Verfahren die Öffentlichkeit gefährden würde (Geheimhaltung)
wenn das Verfahren eine mit erheblichen Nachteilen fr die Allgemeinheit verbundne Verzögerung
mit sich brächte
wenn das Verfahren widerrufen wurde oder als widerrufen gilt.
wenn eine erschöpfende und eindeutige Leistungsbeschreibung nicht möglich ist
wenn vorher schon ein Verfahren stattgefunden hat und bei einem erneuten Verfahren der gleiche
Auftragnehmer mit dem selben Konditionen annehmen würde
wenn währen der Ausführung zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich wären
wenn für die Leistung nur ein Unternehmer in Betracht kommt.
wenn keine annehmbaren Angebote gemacht wurden.
wenn selbst das nicht offene Verfahren eine mit erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit
verbunden Verzöglerungen mit sich brächte oder der Auftraggeber um Schaden zu verhindern den
Auftrag an einen Dritten weitergeben müßte.
wenn die Leistungen nur von einer öffentlichen Einrichtung erfüllt werden kann.
wenn die Leistungen von Unternehmern die Kartellen angehören angeboten werden oder wenn
keine kartellfreien Unternehmer vorhanden sind.
Für die Vergabe von immateriellen Leistungen ist grundsätzlich das Verhandlungsverfahren
anzuwenden.
|