Die Finanzstrafgesetznovelle 1985, BGBl 571/85 wurde am 13. Dezember 1985 vom Nationalrat beschlossen und ist mit 1. Jänner 1986 in Kraft getreten. Anlass für die Novelle war die im Frühjahr 1984 aufgenommene öffentliche Diskussion des Rechtsschutzes im Finanzstrafverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen, sowie durch parlamentarische Initiativen und letztlich durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1984, womit Teile der Beschlagnahmebestimmungen des § 89 FinStrG aufgehoben wurden. In diesem Erkenntnis hat der VfGH seine bisherige Rechtsprechung zum österreichischen Vorbehalt zu Art 5 EMRK revidiert und hat diesen Vorbehalt nicht mehr auf das Finanzstrafgesetz bezogen. Die Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens in Hinblick auf ein konventionsgemäßes Verfahren ist daher notwendig geworden.
Die einjährige Zahlungsfrist für die geschuldeten Abgabenbeträge wurde auf zwei Jahre erstreckt und die Selbstanzeigemöglichkeit bei Zollvergehen wurde eingeschränkt. Sie ist nunmehr bei vollendeten Zollvergehen ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der Tat unmittelbar bevorsteht und dies dem Anzeiger bekannt ist, so zB bei der Nichterklärung zollpflichtiger Waren im Zuge von Gepäcks- und Fahrzeugkontrollen, wenn mit der Entdeckung der Tat jedenfalls zu rechnen ist. Die Novelle hat weiters eine Erweiterung der Zuständigkeit der Spruch- und Berufungssenate und damit verbunden eine vermehrte Beteiligung von Richtern und Laienbeisitzern gebracht. Die primären Freiheitsstrafen wurden zurückgedrängt und der allgemeine Grundsatz \"in dubio pro reo\" ausdrücklich verankert. Die Wertgrenzen für die Senats- und die Gerichtszuständigkeit wurden angehoben, die Bestimmungen über die Beschlagnahme, Haus- und Personendurchsuchungen wurden umfangreich geändert.
Den noch weiter reichenden Forderungen, wie die generelle Herausnahme der Steuervergehen aus der gerichtlichen Zuständigkeit, die Beseitigung der Freiheitsstrafdrohungen für Steuervergehen, die Einführung der bedingten Strafnachsicht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, die Beseitigung von Hausdurchsuchungen bei Gefahr im Verzug bei Steuervergehen und die Einführung von Beweismittelverwertungsverboten bei jedweder Verletzung von Verfahrensvorschriften ist aus generalpräventiven Gründen nicht entsprochen worden.
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