Definition laut §17 des HGB: Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma geklagt werden.
Die Firma muß ins Firmenbuch eingetragen werden. Firmen im Sinne des HGB können nur "Vollkaufleute" führen.
2.3.1. Grundsätze des Firmenrechts
2.3.1.1. Firmenwahrheit
2.3.1.1.1. Rechtsform des Unternehmens und Firmenwortlaut
Der Firmenwortlaut soll die Verhältnisse der Firma (des Unternehmens) so darstellen, wie sie wirklich sind. Der Firmenwortlaut darf keine Täuschungen hervorrufen.
a) Einzelunternehmungen
Einzelunternehmen führen sogenannte Namensfirmen
. muß bestehen aus einem ausgeschriebenen Vornamen und Familiennamen (Firmenkern)
. kann bestehen aus einer Ergänzung, welche die Art des Betriebes näher bezeichnet (Firmenzusatz)
zB: Christian Hohenegger, EDV-Zubehör
b) Personengesellschaften
Personengesellschaften führen Personenfirmen
. muß enthalten mindestens einen ausgeschriebenen Familiennamen eines vollhaftenden Gesellschafters; einen Zusatz (Bsp.: OHG (=offene Handeslgesellschaft), &Co, Gebrüder...). Der Zusatz kann entfallen, wenn im Firmennamen die Namen aller vollhaftenden Gesellschafter aufscheinen.
. kann enthalten eine Ergänzung, welche die Art des Betriebes näher bezeichnet; den Familiennamen weiterer vollhaftender Gesellschafter; den ausgeschiebenen oder abgekürzten Vornamen der im Firmennamen aufscheinender Gesellschafter.
. darf nicht bestehen aus Namen nicht vollhaftender Gesellschafter (von KG = Kommanditgesellschaft)
zB: Pichler & Pichler; Pichler & Co, EDV-Zubehör Pichler & Co
c) Kapitalgesellschaften
Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen einen Firmentitel wählen, der enthalten muß: entweder die Namen eines, mehrerer oder aller Gesellschafter oder eine Bezeichnung, die aus der Tätigkeit des Unternehmens entnommen ist oder Namen und Tätigkeitsangabe.
zB: Berger, Maier, Mitter, Ges.m.b.H; Berger, Reisebüro Ges.m.b.H.; Reisebüro Ges.m.b.H
Aktiengesellschaften müssen im Firmentitel eine Bezeichnung führen, die den Tätigkeitsbereich anzeigt.
[Davon kann aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Zum Beispiel dann, wenn eine Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde]
d) Genossenschaften
Genossenschaften dürfen nur einen Firmentitel wählen, der auf den Gegenstand hinweist. Namen von Gesellschaften dürfen im Firmennamen von Genossenschaften nicht aufscheinen. Ferner muß ein Zusatz klarstellen, daß es sich um eine registrierte Genossenschaft handelt. Ebenso ist das Haftungsverhältnis in den Firmentitel aufzunehmen.
2.3.1.1.2. Tätigkeitsbereich des Unternehmens und Firmenwortlaut
Auch die Zusätze im Firmenwortlaut dürfen nicht gegen die Firmenwahrheit verstoßen.
. Der Zusatz "INTERNATIONAL" ist nur zulässig, wenn tatsächlich Geschäfte über die Landesgrenze hinweg abgewickelt werden.
. Der Zusatz "ÖSTERREICH" oder "AUSTRIA" setzt voraus, daß ein Geschäftsumfang vorliegt, der für gesamt Österreich bedeutsam ist.
[Das heißt jedoch nicht, daß Niederlassungen in ganz Österreich vorhanden sein müssen.]
2.3.1.2. Firmenausschließlichkeit:
Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte bestehenden Firmen deutlich unterscheiden (zB: Firmenzusatz)
2.3.1.3. Unübertragbarkeit:
Jede Firma kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. Auch wenn ein Gesellschafter, dessen Namen im Firmennamen enthalten ist, ausscheidet, muß er einer Weiterführung seines Namens im Firmentitel zustimmen ("guter Name (=goodwill) einer Firma stellt einen beträchtlichen wirtschaftlichen Wert dar)
[abgeleitete Firma]
2.3.1.4. Firmeneinheit:
Für ein Unternehmen kann nur eine Firmenbezeichung geführt werden.
2.3.1.5. Firmenöffentlichkeit:
Jede Firma muß ins Firmenbuch eingetragen werden und die Eintragung muß öffentlich erfolgen (im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Zentralblatt für die Eintragung in das Firmenbuch der Republik Österreich)
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