Wg staatlicher Lohnneutralität kein Mindestlohn. So KollV und Einzelvertrag kein Entgelt vorsehen, gebührt gem §1152 ABGB "angemessenes Entgelt".
* Zeitlohn: Pro Zeiteinheit stetiges Einkommen
* Leistungslohn: Es besteht unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Leistung, es kommt zu kurzfristigen Entgeltschwankungen. Einführung durch KollV, Satzung oder notwendige, fakultative Betriebsvereinbarung.
- Akkordlohn: Pro Leistungseinheit Geldbetrag; Geld- oder Zeitakkord.
- Prämienlohn: Grundlohn (Zeitlohn) plus Zuschläge für best Leistungen.
* Erfolgslohn: Entgelt richtet sich nach wirtschaftlichem Erfolg, AN trägt unternehm-erisches Risiko. Prototyp ist Gewinnbeteiligung.
* Mischformen: Etwa Provision als Mischform zwischen Leistungs- und Erfolgslohn.
* Remuneration: 13, 14 Monatsgehalt.
Entgeltschutz:
* Wg Truckverbot muss AG in bar bezahlen (keine Sachleistungen).
* Entgelt unterliegt in Höhe des Existenzminimums einem Pfändungsschutz.
* Bei Zuvielzahlung durch AG keine Rückzahlungsverpflichtung, so AN Entgelt gutgläubig empfangen und verbraucht hat.
* Bei Insolvenz des AG wird Entgelt gem IESG (Insolvenzentgeltsicherungsgesetz) aus einem Fonds, den die AG speisen, bezahlt.
* Zahlt AG Ausbildung des AN, kann er Kosten tw oder ganz zurückverlangen, wenn AN in best Rahmenfrist aus Verschulden entlassen wird, gekündigt wird oder ohne wichtigen Grund austritt.
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