Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk in unmittelbarere und geheimer Wahl gewählt. Stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist diese Form einer Abstimmung durchzuführen. Für die Wahl besteht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet ist, Wahlpflicht. Stimmberechtigt ist bei der Bundespräsidentenwahl jeder, der zur Teilnahme an der Nationalratswahl berechtigt ist. Gewählt kann nur werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.
Die Amtsdauer eines Bundespräsidenten beträgt sechs Jahre. Eine Wiederwahl des gleichen Bundespräsidenten ist nur einmal zulässig.
Der Bundespräsident darf während seiner Amtsfähigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper (Nationalrat, Bundesrat, Landtag, oder Gemeinderat) angehören und keinen anderen Beruf ausüben.
Der Bundespräsident ist für seine Amtsführung
. politisch dem Bundesvolk verantwortlich, das ihn durch eine Volksabstimmung auch von seinem Arm vorzeitig abberufen kann und
. rechtlich der Bundesversammlung verantwortlich, die seine Verantwortung durch Anklage beim Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung der Bundesverfassung geltend machen kann.
Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen - von einigen wenigen verfassungsgesetzlichen Ausnahmen abgesehen - eines Vorschlages der Bundesregierung sowie der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der zuständigen Bundesminister.
Zum Wirkungsbereich des Bundespräsidenten zählen folgende Aufgaben:
. er vertritt die Republik nach außen,
. er begnadigt in Einzelfällen von den Gerichten Verurteilte, er mildert gerichtliche Strafen oder wandelt sie um, sieht gnadenweise die Rechtsfolgen strafgerichtlicher Verurteilungen nach oder tilgt solche Verurteilungen,
. er schlägt in gnadenwürdigen Fällen strafgerichtliche Verfahren nieder,
. er übt Gnadenrechte in Disziplinarangelegenheiten der Bundesbeamten aus,
. er bestellt und entläßt den Bundeskanzler und die anderen Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre,
. er beruft den Nationalrat zu den Tagungen ein,
. er kann den Nationalrat und die Landtage auflösen,
. er ernennt die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes,
. er kann gesetzändernde Verordnungen (Notverordnungen) erlassen, wenn dies zur sofortigen Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit notwendig ist.
. er führt den Oberbefehl über das Bundesherr
Heutzutage ist unser Bundespräsident Thomas Klestil.
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