Ein Verstoß gegen die Durchführungsverbote ist rechtswidrig und gibt Anlaß für Rückforderungen von der Zuwendung zuzüglich einer Verzinsung. Der Staat ist zur Rückforderung verpflichtet auch wenn die Beihilfe dem nationalen Recht entsprochen hat.
Der Empfänger einer neuen Beihilfe kann sich jedoch nach Gemeinschaftsrecht nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil heute von jedem Unternehmer die Kenntnis der Grundregeln des EU-Beihilfenrechts erwartet wird und Erkundigungen über das Einhalten des Verfahrens zumutbar sind.
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