§ 161 HGB: Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer best. Vermögenseinlage beschränkt ist. (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung nich stattfindet (Komplementäre)
Es gelten diesselben Vorschriften wie bei der OHG.
Vorteile der KG:
für den Komplementär: Verbreiterung der Eigenkapitalbasis, ohne die Geschäftsleitung mit weiteren Gesellschaftern teilen zu müssen.
für Kommanditisten: Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit, Beschränkung der Haftung. Nachteile der KG:
für den /die Komplementär(e): enge Bindung an die Gesellschaft, persönliche und solidarische Haftung
für den Kommanditisten: beschränkte Kontroll- möglichkeit.
KG´s entstehen häufig dadurch, daß die Erben eines Gesellschafters einer OHG zwar weiterhin an der Gesellschaft beteiligt sein wollen, jodoch nicht die notwendige Sachkenntnis oder die notwendige Zeit für die Mitarbeit aufbringen.
2.1. -Pflichen der Gesellschafter:
-Für die Komplementäre wie bei der OHG
-Kommanditisten haben nur eine auf die Einlage beschränkte Haftung. Wurde die Einlage durch Verluste gemindert, so muß sie zwar nicht durch weitere Einlagen ergänzt werden, jedoch sind die folgenden Gewinne zunächts zur Wiederauffüllung der Einlage zu verwenden.
2.2. Rechte der Gesellschafter:
-Für die Komplementäre wie bei der OHG
Kommanditisten haben nur das Recht auf einen Gewinnanteil (jedoch kein Recht auf Privatentnahmen), sie besitzen überdies das Kontrollrecht: siehe Buch S. 23
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