Rechtsgrundlagen
Das Börsegesetz 1989 sieht für Wertpapierbörsen vor, daß der Handel durch...
*) Vermittler
*) ein automatisiertes Handelssystem
*) Zuruf
*) verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch ein Börsemitglied
(Market Maker)
...oder durch mehrere dieser Handelsarten erfolgt.
Weiters kennt das Börsegesetz zwei Arten von Vermittlern: Börsesensale und Freie Makler. Erfolgt der Handel ganz oder teilweise durch Vermittler, dann dürfen im Amtlichen Handel als Vermittler nur Sensale, im Geregelten Freiverkehr nur Freie Makler bestellt werden. An der Wiener Börse wird derzeit durch Vermittler sowie durch Market Maker (Optionenmarkt, Devisenmarkt) gehandelt. Der direkte Geschäftsabschluß zwischen Börsemitgliedern ist jedoch auch im Börsesaal möglich.
Nach der Definition des Börsegesetzes sind Börsesensale für eine Börse amtlich bestellte freiberufliche Vermittler. Sie sind keine Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches. Die handelsrechtlichen Bestimmungen über die Handelsmakler finden auf sie keine Anwendung. Von der Geltung der Gewerbeordnung ist ihre Tätigkeit ausdrücklich ausgenommen. Sie sind auch nicht Börsenbesucher oder Börsemitglieder im Sinne des Börsegesetzes und der Börseordnung, sondern nehmen in Erfüllung ihrer Amtspflichten an den Börseversammlungen teil. Sie sind keine Dienstnehmer der Börsekammer, sondern freiberuflich erwerbstätig. Das Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit ist die durch Verordnung des Landeshauptmannes von Wien festgelegte Maklergebühr (Courtage oder Sensarie), die mangels anderer Vereinbarung von jedem Vertragspartner zur Hälfte zu zahlen ist. Schon seit der Gründung der Wiener Börse heißen deren amtliche Vermittler Börsesensale.
Aufgaben der Börsesensale
Als amtlich bestellte Vermittler vermitteln die Börsesensale für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Waren und Wertpapiere. Die Sensale der Wertpapierbörse dürfen nur Geschäfte in solchen Papieren vermitteln, die an der Wiener Börse zum Amtlichen Handel zugelassen sind, nicht jedoch in solchen, die in den Geregelten Freiverkehr oder den Sonstigen Wertpapierhandel einbezogen sind. Der Landeshauptmann kann Börsesensalen die Befugnis erteilen, auch öffentliche Versteigerungen von Waren und Wertpapieren, soweit diese den Gegenstand ihrer Vermittlungstätigkeit bilden, abzuhalten. Alle Sensale der Wiener Wertpapier- und der Wiener Warenbörse besitzen diese Versteigerungsbefugnis. Sie können ihre Tätigkeit auch außerhalb der Börse, jedoch nur am Sitz der Börse in Wien, ausüben.
Die Preise der von ihnen vermittelten Geschäfte sind zugleich die amtlichen Kurse. Diese Kurse werden im Kursblatt der Wiener Wertpapierbörse für den Amtlichen Handel veröffentlicht.
Die österreichische Rechtsordnung bietet dem Kaufmann in vielen Fällen die Möglichkeit, Pfandsachen oder sonst in seinem Besitz befindliche Waren oder Wertpapiere ohne gerichtliches Verfahren zu verwerten. Solche außergerichtlichen Verwertungen dürfen nur durch zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigte Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person durchgeführt werden. Dies sind die Börsesensale mit Versteigerungsbefugnis. Insbesondere die Sensale der Warenbörse werden immer wieder mit solchen außergerichtlichen Verwertungen beauftragt.
Pflichten der Börsesensale
Börsesensale sind ebenso wie Handelsmäkler bloße Vermittler. Es ist ihnen verboten, für eigene Rechnung, börslich oder außerbörslich, unmittelbar oder mittelbar, auch nicht als Kommissionär, Geschäfte zu schließen oder sich für ihre Erfüllung zu verpflichten oder zu verbürgen. Dadurch unterscheidet sich ihre Stellung z.B. von den Kursmaklern der deutschen Börsen, die auch für eigene Rechnung oder im eigenen Namen dann abschließen dürfen, wenn dies zur Ausführung der ihnen erteilten Aufträge nötig ist. Durch das Selbsteintrittsverbot der Börsesensale soll die Unparteilichkeit der Vermittler garantiert werden. Dem selben Zweck dient auch die Vorschrift, daß Börsesensale keine sonstige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit entfalten, sowie Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorganes einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Sparkasse sein dürfen, sofern dies ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte.
Die besondere Vertrauensstellung der Börsesensale als amtliche Vermittler bedingt, daß diese ihr Amt persönlich ausüben und diese Tätigkeit unübertragbar ist.
Die Sensale dürfen sich nur zur Übernahme der Aufträge, nicht aber zum Geschäftsabschluß selbst, eines Gehilfen bedienen. Sie müssen während der ganzen Börsezeit an der Börse anwesend sein. Sie dürfen sich mit anderen Börsesensalen oder Handelsmaklern nicht zum gemeinsamen Betrieb des Vermittlungsgeschäftes zusammenschließen. Die gemeinsame Vermittlung einzelner Geschäfte bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
Börsesensale sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Briefliche, telefonische, fernschriftliche oder fernkopierte Aufträge von Parteien dürfen sie nur übernehmen, wenn ihnen diese persönlich bekannt sind, oder sie sich von deren Identität überzeugt haben. Damit soll ausgeschlossen werden, daß Börsesensale fingierte Aufträge übernehmen und ausführen. Auch bei Kenntnis der Zahlungs- oder Verpflichtungsunfähigkeit des Auftraggebers dürfen dessen Orders nicht entgegengenommen werden, um ungültige oder notleidende Börsegeschäfte zu vermeiden. Ebenso dürfen Börsesensale bei Verdacht eines Scheingeschäftes oder eines Geschäftsabschlusses nur zur Benachteiligung eines Dritten nicht vermitteln.
Börsesensale sind verpflichtet, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, wenn beide Vertragspartner Börsenmitglieder sind und die Abwicklung in einem Abwicklungssystem mit Kautionen für die Erfüllung erfolgt (Anonymgeschäfte). Dies trifft auf die Geschäfte an der Wiener Wertpapierbörse regelmäßig zu, da die Geschäfte im Arrangement abgewickelt werden.
Verletzen Börsesensale bei Ausübung ihrer Vermittlungstätigkeit die ihnen auferlegten Verpflichtungen, so bleibt das Geschäft dennoch gültig.
Beurkundung des vermittelten Geschäftes
Zu den Pflichten der Börsesensale gehört auch die Beurkundung der vermittelten Geschäfte, damit Abschluß und Inhalt jederzeit durch unbedenkliche Urkunden beweisbar sind. Daher müssen sie neben ihrem Auftragsbuch, in dem sie die ihnen erteilten Aufträge in chronologischer Reihenfolge vermerken, auch ein Tagebuch führen, in dem sie alle abgeschlossenen Geschäfte täglich eintragen. Die Partei darf über, für sie, vermittelte Geschäfte einen beglaubigten Auszug aus dem Tagebuch verlangen. Dritten Personen darf ohne Zustimmung der Parteien nur über amtlichen Auftrag Einsicht gegeben werden. Weiters kann der Börsekommissar in Ausübung der Börsenaufsicht sowie der Börsepräsident in Ausübung der Handelsaufsicht in die Bücher Einsicht nehmen. Wie die Vorlage von Handelsbüchern, so kann auch die Vorlage des Tagebuches zur Einsichtnahme im Laufe eines Rechtsstreites vom Gericht angeordnet werden. Die Bücher der Sensale werden automationsunterstützt hergestellt.
Weiters haben die Börsesensale über die Geschäftsabschlüsse jeder Partei eine Schlußnote zu übermitteln. Auch diese werden automationsunterstützt hergestellt. War der Sensal berechtigt, den Namen des Vertragspartners nicht zu nennen, so wird dieser auch in der Schlußnote nicht genannt. Wie bereits ausgeführt, ist dies an der Wiener Wertpapierbörse gegenwärtig die Regel.
Die Gültigkeit der von den Börsesensalen vermittelten Geschäfte ist von der Eintragung in das Tagebuch und der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig. Diese dienen nur Beweiszwecken.
Bestellung und Aufsicht
Börsesensale werden von der Wiener Börsekammer nach Bedarf ernannt. Eine bestimmte Zahl ist nicht festgelegt. Zur Zeit sind an der Wiener Wertpapierbörse sieben Sensale amtlich bestellt und tätig. Jeder von ihnen übt die Vermittlungstätigkeit und die Feststellung der amtlichen Kurse für eine bestimmte Gruppe von Wertpapieren aus. An der Warenbörse sind zur Zeit zwei Sensale bestellt, die Kaufleute der Holz- und Lebensmittelbranche sind.
Voraussetzung für die Erlangung einer Sensalenstelle ist unter anderem die österreichische Staatsbürgerschaft, die Vollendung des 24. Lebensjahres und die erfolgreiche Ablegung der Sensalenprüfung vor der Prüfungskommission der Börse. Sensale der Wertpapierbörse müssen weiters eine fünfjährige qualifizierte Tätigkeit bei einem Freien Makler oder im Wertpapierbereich einer Bank nachweisen oder drei Jahre Sensalengehilfe gewesen sein. Das Amt eines Börsesensales wird öffentlich ausgeschrieben. Die Ernennung des Sensales durch Wahl in der Vollversammlung der Börsekammer bedarf der Bestätigung durch den Landeshauptmann von Wien. Er darf sein Amt bis Ende jenes Jahres ausüben, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung um bis zu fünf Jahre ist möglich.
Die Tätigkeit der Sensale wird durch den Börsepräsidenten überwacht. Dieser ist auch berechtigt, in deren Bücher Einsicht zu nehmen, um zu überprüfen ob sie bei ihrer Geschäftsvermittlung unparteiisch und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorgegangen sind. Pflichtverletzungen sind Verwaltungsübertretungen. Die Vollversammlung kann den Sensale über dies mit dem Verbot der Amtsausübung (bis zu einem Jahr) oder der Funktionsenthebung bestrafen. Die vorläufige Suspendierung steht dem Präsidenten zu.
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