Das Gesetz enthällt eine allgemeine Richtlinie für das Verhalten der Vertragsparteien: Sie haben sich nach Treu und Gauben zu verhalten. Treu und Glauben bedeutet korrektes, loyales Verhalten gegenüber dem Vertragspartner. Die Vorschrift des Verhaltens nach Treu und Glauben soll Lücken im Gesetz schließen deshalb ist nich einfach erlaubt alles zu tun was vom Gesetz nicht ausdrücklich verboten ist oder alles zu unterlassen was nicht ausdrücklich als gesetzliche Pflicht auferlegt ist. Vertragsabschluss: Aufklärungspflicht über Umstände bei deren Kenntnis der Vertragspartner den betreffenden Vertrag nicht oder anderern Bdingungen abgeschlossen hätte: zb. Der Verkäufer eines Grundstückes hat die Pflicht den Käufer über eine zukünftige, ihm bekannte Änderung des Bauleitplanes zu informieren wonach das Grundstück nicth mehr Bauland sein oder umgekehrt Bauland werden wird.
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