(1) Beim Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird zur
Beratung der Bundesregierung eine St"rfall-Kommission gebildet. In diese
Kommission sind der Vorsitzende des Technischen Ausschusses fr
Anlagensicherheit sowie im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Arbeit und
Sozialordnung Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverb"nde, der
Gewerkschaften, der beteiligten Wirtschaft und der fr den Immissions- und
Arbeitsschutz zust"ndigen obersten Landesbeh"rden zu berufen.
(2) Die St"rfall-Kommission soll gutachtlich in regelm"áigen Zeitabst"nden
sowie aus besonderem Anlaá M"glichkeiten zur Verbesserung der
Anlagensicherheit aufzeigen.
(3) Die St"rfall-Kommission gibt sich eine Gesch"ftsordnung und w"hlt den
Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Gesch"ftsordnung und die Wahl des
Vorsitzenden bedrfen der im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Arbeit
und Sozialordnung zu erteilenden Zustimmung des Bundesministers fr Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit.
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