Der Vorschlag für eine Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds enthält Bestimmungen über den Umgang mit staatlichen Beihilfen in den einzelnen Phasen der Programmplanung:
Aushandlung und Genehmigung der Programme:
Die Kommission muss die von den Mitgliedstaaten unterbreiteten Pläne prüfen, um zu entscheiden, ob sie mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar sind. Damit die Kommission diese Prüfung durchführen kann, müssen die Operationellen Programme und einheitlichen Programmplanungsdokumente einschlägige Informationen enthalten.
Die für die Programme zuständigen Behörden dürfen nicht vergessen, dass die Kommission Gemeinschaftsbeiträge zu Maßnahmen oder Prioritäten, bei denen keine völlige Übereinstimmung mit den Beihilfevorschriften gewährleistet ist, sperrt.
Durchführung der genehmigten Programme:
Sobald ein Programm genehmigt ist, obliegt es der zuständigen Verwaltungsbehörde, dafür zu sorgen, dass alle Operationen den Vorschriften über staatliche Beihilfen entsprechen. Sie muss insbesondere darauf achten, dass die Beteiligung der Fonds an Einzelvorhaben in keinem Falle die Beihilfehöchstgrenzen überschreitet.
In diesem Kontext ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten aufgrund des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben verpflichtet sind, der Kommission alle großen produktionswirksamen Investitionsvorhaben getrennt mitzuteilen, auch wenn sie im Rahmen einer genehmigten Regionalbeihilferegelung gefördert werden.
Überwachung und Finanzkontrolle:
Die Verwaltungsbehörde beschreibt in den von ihr erstellten jährlichen Durchführungsberichten die Maßnahmen, die sie ergriffen hat, um zu gewährleisten, daß alle Operationen mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfe vereinbar sind.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission vergewissern sich im Rahmen ihrer Finanzkontrolltätigkeiten, daß die Interventionen in Übereinstimmung mit den EU- Wettbewerbsregeln verwaltet werden. Schließlich kann die Kommission Zahlungen aussetzen und sogar eine finanzielle Korrektur vornehmen, wenn die gewährte Beihilfe nicht mit den Beihilfevorschriften vereinbar ist.
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