Für die Strafbarkeit einer Tat müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Erfüllung des Straftatbestandes nach StGB (Tatbestandsmäßigkeit)
b) rechtswidrige Handlung (Rechtswidrigkeit)
c) schuldhaftes Handeln des Täters (Schuld)
Nur wenn alle drei Merkmale gleichzeitig erfüllt sind liegt eine strafbare Handlung vor.
a) Tatbestandsmäßigkeit
Eine Handlung muss tatbestandsmäßig sein. Das bedeutet, dass sie die Voraus-setzungen eines bestimmten, im StGB oder in einem der strafrechtlichen Nebenge-setze beschriebenen Tatbestandes erfüllen muss.
b) Rechtswidrigkeit
Die Handlung muss rechtswidrig sein. Das bedeutet, dass sie im Gesetz als tatbe-standsmäßig genannt wird und für die verbotene Handlung kein Rechtfertigungs-grund vorliegt. Der wichtigste Rechtfertigungsgrund ist die Notwehr. Beispiel: A er-schießt B, nachdem B ihn vorher mit Tötung bedroht hat, so kann A nicht bestraft werden, weil die von ihm begangene (tatbestandsmäßig unerlaubte) Tötung durch Notwehr gerechtfertigt ist.
c) Schuld
Die Handlung muss schuldhaft sein. Das bedeutet, dass dem Täter, der eine vorsätzliche oder fahrlässige Tat begangen hat, diese auch vorwerfbar sein muss. Es dürfen keine Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorliegen.
Schuldunfähigkeit liegt bei Kindern vor, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht straf-mündig sind, d. h. noch nicht 14 Jahre alt sind. Personen, die aufgrund einer krank-haften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig sind, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handeln ebenfalls nicht schuldhaft (§ 20 StGB).
Das Gesetz teilt die Straftaten (Kriminalunrecht) nach der Schwere der angedrohten Strafe in Vergehen und Verbrechen ein.
o Verbrechen:
"Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind." (§ 12 StGB)
Beispiele für ein Verbrechen sind:
- Geldfälschung gem. § 146 StGB
- Mord gem. § 211 StGB
o Vergehen:
"Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind." (§ 12 StGB)
Beispiele für ein Vergehen sind:
- Verführung gem. § 182 StGB
- Verletzung von Privatgeheimnissen gem. § 203 StGB
Es gibt Gründe, die zu einer Strafminderung (z. B. Versorgung der Familie oder ein bis dahin tadelfreier Lebenswandel) oder zu einer Strafverschärfung (Wiederhol-ungstäter oder besondere Brutalität des Täters) führen können. Diese müssen hier unberücksichtigt bleiben. Vor Gericht werden diese jedoch besonders positiv oder negativ gewürdigt.
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